September 2016 mit dem Titel „Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt: Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen“ hat die Kommission auf die zentrale Bedeutung sicherer Reise- und Identitätsdokumente verwiesen, wenn die Identität einer Person zweifelsfrei festgestellt werden muss, und angekündigt, dass sie einen Aktionsplan präsentieren wird, um gegen Reisedokumentenbetrug vorzugehen. Angesichts der Zunahme der Verwendung gefälschter Ausgangsdokumente sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Agenturen der Union auch künftig zusammenarbeiten, um die Ausgangsdokumente weniger anfällig für Betrug zu machenDiese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Personalausweise oder Aufenthaltsdokumente einzuführen, wenn diese nach nationalem Recht nicht vorgesehen sind; ebenso wenig berührt sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung anderer Aufenthaltsdokumente nach nationalem Recht, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, beispielsweise Aufenthaltskarten, die allen im Hoheitsgebiet ansässigen Personen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit ausgestellt werden.Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für Identifizierungszwecke Dokumente anzuerkennen, bei denen es sich nicht um Reisedokumente handelt, also etwa Führerscheine, sofern das diskriminierungsfrei erfolgt.Identitätsdokumente von Bürgern, deren Recht auf Freizügigkeit gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht eingeschränkt wurde, aus denen ausdrücklich hervorgeht, dass sie nicht als Reisedokumente verwendet werden dürfen, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.Reisedokumente, die Teil 5 des Dokuments 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinenlesbare Reisedokumente (siebte Auflage, 2015) (im Folgenden „ICAO-Dokument 9303“) entsprechen, die im ausstellenden Mitgliedstaat nicht zur Identifizierung verwendet werden, etwa die irische „Passport Card“, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.Diese Verordnung berührt weder die Verwendung von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten mit eID-Funktion durch die Mitgliedstaaten zu sonstigen Zwecken noch die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontaktstellen die relevanten Informations- und Unterstützungsdienste auf Unionsebene, die im Rahmen des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)   Biometrische Identifikatoren werden ausschließlich durch qualifiziertes und ordnungsgemäß befugtes Personal erfasst, das von den für die Ausstellung der Personalausweise oder Aufenthaltskarten zuständigen Behörden benannt wird; diese Erfassung erfolgt zum Zwecke der Aufnahme in ein hochsicheres Speichermedium gemäß Artikel 3 Absatz 5 bei Personalausweisen bzw. (1)   Zwei Jahre bzw.

Kreuzworträtsel Lösungen mit 8 - 12 Buchstaben für Logisch. Ab dem Geltungsbeginn der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nur Dokumente ausstellen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.Die Kommission sollte nach Ablauf von zwei Jahren und elf Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über deren Durchführung, einschließlich der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus Bericht erstatten und dabei auf die Auswirkungen auf die Grundrechte und die Grundsätze des Datenschutzes eingehen. Rätsel Hilfe für Logisch 182/2011.

Um die Überprüfung der Dokumente, die unter diese Verordnung fallen, in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Titel zudem in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Union eingetragen werden. (3)   Auf dem Dokument erscheint der Titel „Personalausweis“ oder eine andere bereits etablierte nationale Bezeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie das Wort „Personalausweis“ in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Union.

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr.